Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Rechtsbehelfsbelehrung bei Bußgeldbescheiden Runderlass des Ministeriums des Innern - 14 - 36.03 -
Rechtsbehelfsbelehrung
bei Bußgeldbescheiden
Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 14 - 36.03 -
Vom 12. April 2018
1
Nach § 67
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden
Fassung kann die betroffene Person gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.
Die Frist ist nach einhelliger Ansicht nur dann gewahrt, wenn der Einspruch bei
der Stelle, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, vor Ablauf der Frist eingegangen
ist.
1.1
Der Wortlaut
des § 67 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht
eindeutig. Er lässt - jedenfalls für rechtsunkundige Bürgerinnen und Bürger -
den Schluss zu, dass es zur Fristwahrung genüge, wenn der Einspruch innerhalb
dieser Frist an die Verwaltungsbehörde abgesandt wird. Die betroffene
Person ist daher auch darüber zu belehren, dass der Einspruch erst in dem
Augenblick eingelegt ist, in dem das Einspruchsschreiben bei der
Verwaltungsbehörde eingeht. Denn nur dann kann die betroffene Person genau
übersehen, welche Zeit ihr für ihre Entschließung verbleibt, und die zur
Wahrung ihres Rechts erforderlichen Schritte rechtzeitig ergreifen.
1.2
Ich bitte
daher die Bußgeldbehörden, in den zu erteilenden Rechtsbehelfsbelehrungen der
Bußgeldbescheide den Hinweis aufzunehmen, dass der Rechtsbehelf innerhalb der
Frist bei der Verwaltungsbehörde eingegangen sein muss.
2
Nach § 110c
Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.
April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung kann der
Einspruch auch in elektronischer Form eingelegt werden. Das elektronische
Dokument muss nach § 32a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung
für die Bearbeitung durch die Behörde geeignet sein. Nach § 32a Absatz 2 Satz 2
der Strafprozeßordnung bestimmt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung
geeigneten technischen Rahmenbedingungen. Hierbei handelt es sich um die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I
S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.
2.1
Das
elektronische Dokument muss nach § 32a Absatz 3 der Strafprozeßordnung
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
2.2
Die sicheren
Übermittlungswege sind in § 32a Absatz 4 der Strafprozeßordnung
aufgeführt.
2.3
Für den
Eingang des elektronischen Dokuments bei der Bußgeldbehörde, die
Eingangsbestätigung sowie das Verfahren bei für die Bearbeitung durch die
Bußgeldbehörde zunächst ungeeigneten elektronischen Dokumenten gilt § 32a
Absatz 5 und 6 der Strafprozeßordnung.
2.4
Nach
§ 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32d
Satz 1 der Strafprozeßordnung sollen Verteidiger und
Rechtsanwälte den Bußgeldbehörden Schriftsätze und deren Anlagen sowie
schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument
übermitteln
2.5
Ich bitte
die Bußgeldbehörden, in den zu erteilenden Rechtsbehelfsbelehrungen der
Bußgeldbescheide auch den Hinweis auf die Möglichkeiten der elektronischen
Einspruchseinlegung aufzunehmen.
3
Nach § 66
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten enthält
der Bußgeldbescheid den Hinweis, dass bei einem Einspruch auch eine für die betroffene
Person nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann.
3.1
Der Wortlaut
der Vorschrift lässt nicht erkennen, an welcher Stelle des Bußgeldbescheides
der Hinweis gegeben werden muss.
Es wird für
sinnvoll gehalten, einen entsprechenden Hinweis in den Text der
Rechtsbehelfsbelehrung aufzunehmen. Auf diese Weise ist am ehesten
sichergestellt, dass sich der Hinweis an zentraler Stelle im Bußgeldbescheid
befindet und von der betroffenen Person auch wahrgenommen wird.
3.2
Ich bitte
daher die Bußgeldbehörden, in den zu erteilenden Rechtsbehelfsbelehrungen der
Bußgeldbescheide den Hinweis aufzunehmen, dass bei einem Einspruch auch eine
für die betroffene Person nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann.
4
Die Anlage
zu diesem Runderlass enthält eine Musterformulierung für eine
Rechtsbehelfsbelehrung bei Bußgeldbescheiden. Diese Formulierungsempfehlung
entbindet die Behörden nicht von der Pflicht, jeweils in eigener Verantwortung
die Rechtmäßigkeit ihrer Rechtsbehelfsbelehrungen zu prüfen und die Entwicklung
der einschlägigen Rechtsprechung im Blick zu halten.
5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
5.1
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
5.2
Gleichzeitig
mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Innenministers
vom 11. Juli 1978 (MBl. NRW. S. 1190), der durch
Runderlass vom 31. August 1990 (MBl. NRW S. 1268)
geändert worden ist, außer Kraft.
6
Dieser
Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz.
MBl. NRW. 2018 S. 242, geändert durch Runderlass vom 26. Juli 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 535), 10. Juni 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 605), 12. Oktober 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1265).
Anlagen: